Mehr Geld für Familien
Mehr Geld für Familien, Foto: Pixabay

Eltern in Deutschland können durch die richtige Angabe der Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung deutlich Geld sparen. Seit dem Jahr 2025 gelten verbesserte steuerliche Regelungen, die den absetzbaren Anteil erhöhen und die Höchstbeträge anheben. Wer Belege sorgfältig aufbewahrt und die Voraussetzungen kennt, profitiert von spürbaren Entlastungen im Familienhaushalt.

Inhaltsverzeichnis:

Voraussetzungen für den Steuerabzug

Grundsätzlich erkennt das Finanzamt Betreuungskosten nur dann an, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern mit einer Behinderung bleibt der Abzug möglich, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Außerdem muss das Kind dem eigenen Haushalt angehören.

Wichtig ist auch die Form der Zahlung. Nur unbare Zahlungen – etwa per Überweisung – werden akzeptiert. Barzahlungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an. Eltern müssen zudem eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen.

Zur Übersicht:

  1. Kind unter 14 Jahren (bei Behinderung bis 25 Jahre)
  2. Nachweis durch Rechnung erforderlich
  3. Zahlung ausschließlich unbar
  4. Kind gehört zum eigenen Haushalt

Anerkannte Arten der Betreuung

Nicht alle Ausgaben rund um Kinder sind steuerlich absetzbar. Absetzbar sind insbesondere Kosten für Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte und Kinderhort. Ebenso können Ausgaben für Tagesmütter, Babysitter, Au-pairs oder Nannys berücksichtigt werden.

Auch die Hausaufgabenbetreuung gilt als begünstigt – im Gegensatz zur klassischen Nachhilfe. Kosten für Verpflegung, Musikunterricht oder Freizeitaktivitäten werden hingegen nicht anerkannt. Damit soll eine klare Abgrenzung zwischen Betreuung und Förderung geschaffen werden.

Eltern, die ihr Kind in einem Internat unterbringen, dürfen den reinen Betreuungsanteil der Gesamtkosten geltend machen. Voraussetzung ist, dass dieser Anteil in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

Beispiele für anerkannte Leistungen:

  • Betreuung in öffentlichen oder privaten Einrichtungen
  • Beschäftigung von Babysittern oder Au-pairs
  • Betreuung durch Verwandte außerhalb des eigenen Haushalts

Höhe der absetzbaren Beträge

Im Steuerjahr 2024 konnten noch zwei Drittel der Betreuungskosten, also rund 66,67 Prozent, abgesetzt werden. Der maximale Betrag lag bei 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

Der Höchstbetrag des Abzugs kann 4.800 Euro pro Jahr betragen
Der Höchstbetrag des Abzugs kann 4.800 Euro pro Jahr betragen, Foto: Pixabay

Ab 2025 verbessert sich diese Regelung deutlich. Nun sind 80 Prozent der tatsächlichen Kosten absetzbar, mit einem Höchstbetrag von 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Damit können Eltern bis zu 800 Euro mehr geltend machen als zuvor.

Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung:

Jährliche Betreuungskosten Absetzbarer Anteil Steuerersparnis (bei 30 % Steuersatz)
6.000 € 4.000 € (2024) 1.200 €
6.000 € 4.800 € (2025) 1.440 €

Die Erhöhung des Prozentsatzes und des Höchstbetrags bedeutet somit eine reale Entlastung für viele Familien, insbesondere bei hohen Betreuungskosten.

Praktische Hinweise für Eltern

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, ist eine klare Dokumentation entscheidend. Bei kombinierten Leistungen – etwa in Internaten – sollten Betreuung und Verpflegung getrennt aufgeführt werden. Nur der ausgewiesene Betreuungsanteil wird steuerlich berücksichtigt.

Auch wenn Großeltern oder andere Verwandte die Betreuung übernehmen, ist der Steuerabzug möglich. Voraussetzung ist ein schriftlicher Vertrag sowie eine Überweisung der vereinbarten Beträge. Wichtig: Die betreuende Person darf nicht im gleichen Haushalt leben.

Zudem müssen steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers von den Gesamtkosten abgezogen werden. Andernfalls droht eine Kürzung durch das Finanzamt.

Eltern, die ihre Ausgaben genau dokumentieren und alle Nachweise aufbewahren, können erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Mit den neuen Regelungen ab 2025 wird dieser Vorteil noch größer und bietet Familien eine spürbare finanzielle Entlastung.

Quelle: Berliner Morgenpost